Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen für den Verkauf von Zuschlägen aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe
Bechtel & Szilagyi GmbH & Co. KG – Kies und Betonwerke
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Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller Veräußerungsverträge für Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe, auch wenn wir uns bei späteren Rechtsgeschäften zwischen den Vertragsparteien nicht ausdrücklich auf sie berufen. Diese Bedingungen sind für alle Lieferungen ausschließlich maßgebend, auch wenn der Käufer ausdrücklich etwas anderes vorschreibt. Durch Entgegennahme der gelieferten Waren, erklärt sich der Käufer hiermit einverstanden. Stillschweigen unsererseits gegenüber den Bedingungen des Käufers gilt in keinem Falle als Anerkennung oder Zustimmung.
1. Umfang der Leistung
Für den Vertrag ist unser Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Insbesondere bedürfen Nebenabreden sowie Zusagen von Vertretern unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Angebot
Sämtliche Angebote sind für uns freibleibend. Für die richtige Auswahl, die Benennung und sonstige Spezifizierung der Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe Sorten und –mengen bei Angebot bzw. Bestellung haftet ausschließlich der Käufer.
3. Lieferung und Abnahme
Die Lieferung der der Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe erfolgt entweder durch Abholung im Werk durch den Käufer oder durch Anlieferung an die vereinbarte Verarbeitungsstelle durch uns. Sämtliche Liefer- bzw. Kaufverträge stehen unter dem Vorbehalt uneingeschränkter Lieferfähigkeit.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist. Lieferfristen gelten nur ungefähr.
Eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt ein, wenn der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt.
Von uns nicht zu vertretende Umstände, die uns die Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, verzögern oder erschweren, berechtigen uns – unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzanspruches des Käufers-, die Lieferung oder Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Nicht zu vertreten haben wir zum Beispiel behördliche Eingriffe, Unruhen, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintraten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. In jedem Fall ist der Käufer unverzüglich über den Hintergrund zu unterrichten, ohne dass ihm indessen durch Unterlassen solcher Unterrichtung Ersatzansprüche entstehen.
Bei Verzögerung von Teillieferungen kann der Käufer keine Rechte wegen der übrigen Teilmengen geltend machen. Ist eine Annahmefrist festgesetzt, so sind wir über ihren Ablauf hinaus zu Lieferungen nicht verpflichtet. Die Abrufe der einzelnen Teilleistungen sind in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig zu erteilen, dass eine ordnungsmäßige Vorbereitung und Lieferung der Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe innerhalb der Vertragspflicht möglich ist, andernfalls sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer.
Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Fahrzeug diese ohne jegliche Gefährdung erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden.
Das Entleeren muss unverzüglich, zügig und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen. Die den Lieferschein unterzeichnende Person gilt uns gegenüber als zur Abnahme der Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt. Spätestens durch Unterzeichnung des Lieferscheins gilt unser Sortenverzeichnis als anerkannt. Für Beschädigungen nicht sachgemäßer Einweisung durch den Käufer oder dessen Beauftragte entstanden sind (z.B. Schäden an Kanalisationsschächten, Leitungen und Rohren usw.) haftet der Käufer.
Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme haftet der Käufer auf Schadenersatz, es sein denn, die Verweigerung oder Verspätung beruhen auf Gründen, die allein wir zu verantworten haben. Mehrere Käufer bzw. Vertragspartner für ein Kaufgeschäft haften als Grundschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme von Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe und die Bezahlung des Kaufpreises.
Wir leisten an jedem von Ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen, den Verkauf betreffenden Angelegenheit unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.
Voraussetzung für unsere Lieferverpflichtung ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Käufers. Werden nach Vertragsabschluss in Bezug auf den Käufer Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht als völlig unbedenklich erscheinen lassen, oder wenn sich Tatsachen ergeben, welche einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, (so insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Zahlungseinstellung, Geschäftsaufsicht, Konkurs, Geschäftsauflösung, Übergang usw.) oder wenn der Besteller Vorräte, Außenstände oder gekaufte Waren verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt oder fällige Rechnungen trotz Mahnungen nicht zahlt, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheit zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder soweit andere Zahlung als Barzahlung zunächst vereinbart war, Barzahlung zu verlangen.
Wenn wir die uns danach zustehenden Rechte ausüben, so haften wir nicht für dadurch eintretende Lieferverzögerungen.
4. Gefahrenübergang
Die Gefahr für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung der Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe geht von dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware im Werk verladen ist.
5. Gewährleistung
Wir gewährleisten, dass die Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe unseres Sortenverzeichnisses nach den geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert werden. Mängel sind sofort fernmündlich mit umgehender nachfolgender schriftlicher Bestätigung – spätestens innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Abnahme der Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe – gegenüber der Betriebsleitung zu rügen; Fahrer, Laboranten und Disponenten sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt.
Sichtbare Mängel gleich welcher Art, sowie die Lieferung einer anderen als der bestellten Menge sind sofort bei Abnahme der Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe zu rügen. In einem solchen Falle hat der Käufer die Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Bei Anlieferung und Abnahme unsichtbarer (versteckte) Mängel können nur innerhalb eines Zeitraumes von 8 Tagen nach Anlieferung und Abnahme der Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe gerügt werden.
Die Gewährleistung für die Güte der Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe endet bei Abholung durch den Käufer im Werk, sobald das Fahrzeug das Werksgelände verlässt.
Bei Lieferung nach Stellen außerhalb des Werkes endet diese Gewährleistungsverpflichtung sobald das Fahrzeug die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Stelle zu fahren. Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gelten die angelieferten Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe als ordnungsgemäß und mängelfrei übergeben. Wegen eines Mangels, den wir nach Abs. 1 zu vertreten haben, haften wir nach unserer Wahl entweder auf Nachlieferung mangelfreier Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe oder auf eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung). Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Wandlung, Vergütung von Schäden oder Arbeitslöhnen, Verzugsstrafen oder sonstiger Ersatz des unmittelbaren oder mittelbaren Schadens aus der mangelhaften Lieferung sind ausgeschlossen.
Gewährleistungsansprüche aufgrund sichtbarer wie unsichtbarer Mängel verjähren spätestens 1 Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Wegen mangelhafter Teillieferungen kann der Käufer keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen herleiten.
Technische Beratungen, Angaben und Auskünfte über Anwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unseres Produkts, sowie alle hiermit im Zusammenhang stehenden sonstigen Angaben durch uns oder für uns Handelnde, erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Erfolgen Lieferungen nach zusätzlichen Angaben des Käufers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Käufer uns von sämtlichen Ansprüchen aus derartigen Verletzungen von Schutzrechten frei.
Nicht auf Vorsatz beruhende sonstige Schadenersatzansprüche gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verzug oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
6. Sicherungsrechte
Die gelieferten Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen, welche wir gegen den Käufer gleichgültig aus welchem Rechtsgrund haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Zuschläge weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten.
Eine etwaige Verarbeitung unserer Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe ein.
Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlich neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Satz 1 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe zum Wert der anderen Sachen mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.
Für den Fall des Weiterverkaufs unserer Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe oder der aus ihnen hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.
Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher – auch zukünftiger entstehender –Forderungen, welche wir gegen ihn gleichgültig aus welchem Rechtsgrund haben, schon jetzt alle entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf unserer Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem Rest ab.
Für den Fall, dass der Käufer unsere Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unseren Zuschlägen aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe hergestellten neuen Sachen verkauft oder unsere Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirkt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche auf diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe mit Rang vor dem Rest ab.
Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unserer Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an.
Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der in Absatz 5 erläuterten Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einsehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
Bei laufenden Rechnungen gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen.
Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.
Der Wert unserer Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe im Sinne von Ziff. 6 entspricht dem in Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20%.
Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die gesamten in Satz 1 aufgezählten Forderungen um 20% übersteigt.
7. Preis- und Zahlungsbedingungen
Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebots oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Kaufpreis entsprechend zu berichtigen. Preise „frei Entladestelle“ gelten bei Abnahme voller Ladung, normal befahrbarer Straße und Baustelle sowie sofortiger Entladung bei Ankunft (Frachtangaben sind stets unverbindlich).
Für Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeit oder in der kalten Jahreszeit erheben wir einen angemessenen Aufschlag. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung.
Deren ungeachtet werden unsere sämtlichen Forderungen – auch bei Stundung – sofort fällig sobald der Käufer mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, uns weniger kreditwürdig erscheint, seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird.
Wir selbst sind dann als dann nach unserer Wahl berechtigt, die gelieferte Ware zurückzufordern, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. In jedem Falle erlöschen alle Rechte auf Rabatte oder sonstige preisliche Vergünstigungen. Mängelrügen des Käufers beeinflussen weder dessen Zahlungsverpflichtung noch die Fälligkeit der Forderung.
Der Käufer verzichtet darauf, irgendein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen. Überschreitet er das Zahlungsziel, so beanspruchen wir ohne besondere In-Verzugsetzung ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 3% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, sowie Ersatz unseres sonstigen Verzugschadens. Skontierung bedarf schriftlicher Erlaubnis, setzt jedoch auch dann voraus, dass der Käufer unsere übrigen Forderungen restlos erfüllt hat und darf erst nach Abzug von Rabatten, Transportkosten usw. erfolgen. Wechsel, die in jedem Falle bei der Landeszentralbank diskontfähig sein müssen und Schecks, nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung uns auch dann nur zahlungshalber sowie für uns kosten- und spesenfrei an. Es steht uns frei, Wechsel jederzeit vor Verfall auch ohne Begünstigung zurückzugeben und Barzahlung zu verlangen.
Der Käufer wird mit Gegenansprüchen gleich welcher Art nicht aufrechnen. Reicht die Erfüllungsleistung des Käufers nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Erstellung in laufende Rechnung – auf welcher Schuld die Leistung angerechnet wird.
8. Erfüllungsort und Gerichtstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Lieferwerk, für die Zahlung Bad Säckingen. Soweit der oder die Käufer Kaufleute sind, die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören oder als juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder als Mitglieder öffentlich-rechtlicher Sondervermögen zu gelten haben, wird als Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringende Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Bad Säckingen vereinbart.
Diese Gerichtsstands Vereinbarung gilt auch für den Fall geschlossen, dass nicht zu dem vorgenannten Personenkreis gehörende Käufer nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich deutscher Gesetzgebung verlegen oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Für diesen Personenkreis gilt auch Bad Säckingen als Gerichtsstand, wenn Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens gegen sie geltend gemacht werden.
9. Nichtigkeitsklausel
Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund nichtig sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht.